Wer nach den Batterieinformationen sucht, die in der Begleit- oder technischen Dokumentation enthalten sein müssen, erwartet meistens eine einzige Regel — eine Checkliste. Die gibt es nicht. Die EU-Batterieverordnung (2023/1542) stellt drei rechtlich eigenständige Pflichten auf: Kennzeichnung und Markierung nach Artikel 13 auf oder bei der Batterie, technische Dokumentation nach Anhang VIII für die Konformitätsbewertung und den digitalen Batteriepass nach Artikel 77. Jede Pflicht hat eine eigene Rechtsgrundlage, einen eigenen inhaltlichen Geltungsbereich und ein eigenes Anwendungsdatum. Wer sie verwechselt, begeht reale Compliance-Fehler. Dieser Beitrag trennt alle drei sauber voneinander.
Was muss auf einer Batterie gekennzeichnet sein — und ab wann?
Artikel 13 der Verordnung (EU) 2023/1542 regelt Kennzeichnung und Markierung. Er betrifft das, was physisch auf oder bei der Batterie angebracht ist — nicht anderswo aufbewahrte Dokumente. Die Anforderungen staffeln sich über vier Termine je nach Markierungsart.
Das Symbol für die getrennte Sammlung — die durchgestrichene Mülltonne auf Rädern aus Anhang VI Teil B — ist ab dem 18. August 2025 nach Artikel 13(4) vorgeschrieben. Das ist die früheste Kennzeichnungspflicht und bereits in Kraft.
Das allgemeine Informationsetikett (Anhang VI Teil A), das Kapazitätsetikett und die Angabe der Nichtwiederaufladbarkeit nach Artikel 13(1)–(3) gelten ab dem 18. August 2026 — oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur harmonisierten Kennzeichnung nach Artikel 13(10), je nachdem was später eintritt. Da der Durchführungsrechtsakt noch nicht erlassen wurde, kann sich dieser Termin über den 18. August 2026 hinaus verschieben.
Batterien mit mehr als 0,002 % Cadmium müssen das Chemiesymbol „Cd“ tragen, und Batterien mit mehr als 0,004 % Blei müssen „Pb“ tragen. Beide sind nach Artikel 13(5) vorgeschrieben — gedruckt unterhalb des Sammelsymbols in einer Größe von mindestens einem Viertel des Symbols.
Der QR-Code nach Artikel 13(6) und Anhang VI Teil C gilt ab dem 18. Februar 2027 — ein einheitliches Datum für alle Batterietypen. Wohin der QR-Code führt, unterscheidet sich nach Batterietyp: Bei LMT-, Industrie-Batterien über 2 kWh und EV-Batterien gibt er Zugang zum Artikel-77-Pass; bei anderen Batterien verweist er auf die Informationen nach Artikel 13(1)–(5), die EU-Konformitätserklärung und die relevanten Abfallbewirtschaftungshinweise. Die CE-Kennzeichnung ist eine eigenständige Angelegenheit, geregelt durch Artikel 19–20, nicht Artikel 13.
Was gehört in die technische Dokumentation (Anhang VIII)?
Anhang VIII definiert die „Konformitätsbewertungsverfahren — Modul A (Interne Fertigungskontrolle).“ Das ist das Nächste, was eine Suche nach Begleitdokumentation oder technischer Dokumentation zur Batterieverordnung meint. Es handelt sich um die technische Unterlage, die der Hersteller vor dem Inverkehrbringen einer Batterie auf dem EU-Markt zusammenstellen muss.
Die technische Dokumentation muss es ermöglichen, die Konformität der Batterie mit den Artikeln 6, 9, 10, 12, 13 und 14 der Verordnung zu beurteilen. Sie muss enthalten: eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken, eine allgemeine Beschreibung der Batterie und ihrer Verwendungszwecke sowie ein Muster des Etiketts nach Artikel 13. Das ist eine Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung und das Inverkehrbringen der Batterie — eine fortlaufende Konformitätspflicht, die jeder Passanforderung vorausgeht.
Entscheidend: Die technische Unterlage nach Anhang VIII ist nicht dasselbe wie der Batteriepass und ersetzt ihn nicht. Sie ist die interne Konformitätsunterlage des Herstellers — aufzubewahren und Behörden auf Anfrage vorzulegen. Der Pass ist eine eigenständige, extern zugängliche Datenaufzeichnung.
Ist die Begleitdokumentation dasselbe wie der Batteriepass?
Nein. Überschneidungen entstehen, weil die Kennzeichnung nach Art. 13 und der Pass nach Art. 77 über denselben QR-Code abrufbar sind — die technische Unterlage (Anhang VIII) ist dagegen eine eigenständige Konformitätsunterlage, die überhaupt nicht über den QR-Code zugänglich ist. Alle drei sind eigenständige Pflichten.
- Kennzeichnung und Markierung nach Artikel 13 — physische Zeichen auf oder bei der Batterie (Sammelsymbol, Kapazität, QR-Code, Cd/Pb-Chemiesymbole). Eine Pflicht für Hersteller. Gestaffelt ab 18. August 2025.
- Technische Unterlage nach Anhang VIII — die interne Konformitätsunterlage des Herstellers, einschließlich einer Batteriebeschreibung und eines Musters des Art.-13-Etiketts. Beim Hersteller aufzubewahren, Behörden auf Anfrage vorzulegen. Eine Vormarktpflicht, die dem Pass vorausgeht.
- Digitaler Batteriepass nach Artikel 77 + Anhang XIII — ein strukturierter, extern zugänglicher Datensatz für LMT-, Industrie-Batterien über 2 kWh und EV-Batterien, abrufbar über den QR-Code nach Art. 13(6). Pflicht ab dem 18. Februar 2027.
Wann gilt welche Anforderung?
Die folgende Tabelle ordnet die drei Pflichten ihrer Rechtsgrundlage und den Anwendungsdaten zu. Wo ein Datum von einem noch nicht erlassenen Sekundärakt abhängt, wird diese Bedingung ausdrücklich angegeben.
EU-Batterieverordnung 2023/1542 — drei Pflichten und ihre Anwendungsdaten
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Anwendungsdatum |
|---|---|---|
| Symbol für die getrennte Sammlung (durchgestrichene Mülltonne auf Rädern) | Art. 13(4), Anhang VI Teil B | 18. August 2025 |
| Allgemeines Informationsetikett + Kapazitätsetikett + Hinweis auf Nichtwiederaufladbarkeit | Art. 13(1)–(3), Anhang VI Teil A | 18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt nach Art. 13(10) — je nachdem, was später eintritt |
| Gefahrstoffsymbole: >0,002 % Cd → 'Cd'; >0,004 % Pb → 'Pb' | Art. 13(5) | Unterhalb des Sammelsymbols gedruckt (Art. 13(5)) |
| QR-Code (Anhang VI Teil C) — für LMT/Industrie >2 kWh/EV: Zugang zum Pass nach Art. 77; für andere Batterien: zu Art.-13-Info + KEK + Abfallhinweisen | Art. 13(6), Anhang VI Teil C | 18. Februar 2027 (einheitliches Datum, alle Batterietypen) |
| Technische Unterlage (allgemeine Beschreibung, Risikoanalyse, Muster des Art.-13-Etiketts) | Anhang VIII, Modul A | Vormarktpflicht — erforderlich vor dem Inverkehrbringen der Batterie auf dem EU-Markt |
| Digitaler Batteriepass (nur LMT, Industrie >2 kWh, EV-Batterien) | Art. 77 + Anhang XIII | 18. Februar 2027 |
Hinweis zur Berichtigung von 2026
Die Berichtigung CELEX 32023R1542R(13), veröffentlicht im ABl. L 2026/90285 vom 10. April 2026, korrigierte Anhang XIII Nummer 1(q) — den Kennzeichnungsquerverweis des Passes — von „Artikel 13(3) und (4)“ auf „Artikel 13(4) und (5)“. Damit wird das Kennzeichnungsfeld des Passes auf die richtigen Absätze ausgerichtet: Artikel 13(4) regelt das Sammelsymbol, Artikel 13(5) die Cd/Pb-Chemiesymbole. Falls Ihre technische Unterlage oder Ihre Passvorlage auf die Kennzeichnungsanforderungen verweist, lautet die korrekte Angabe nach dem 10. April 2026 Artikel 13(4) und (5) — nicht 13(3) und (4).
Wie TracePass bei Pass- und QR-Code-Pflichten unterstützt
TracePass erstellt den digitalen Batteriepass nach Artikel 77 und generiert den GS1-Digital-Link-QR-Code, den Art. 13(6) vorschreibt. Die physische Kennzeichnung nach Artikel 13 — die Zeichen auf der Batterie selbst — und die technische Unterlage nach Anhang VIII sind eigenständige Pflichten des Betreibers, die in diesem Beitrag beschrieben wurden.
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Häufig gestellte Fragen
Welche Batterieinformationen müssen gemäß Verordnung (EU) 2023/1542 in der technischen Dokumentation enthalten sein?
Anhang VIII (Modul A — Interne Fertigungskontrolle) verlangt, dass die technische Dokumentation des Herstellers eine Konformitätsbewertung nach den Artikeln 6, 9, 10, 12, 13 und 14 ermöglicht. Sie muss eine angemessene Risikoanalyse, eine allgemeine Beschreibung der Batterie und ihrer Verwendungszwecke sowie ein Muster des Art.-13-Etiketts enthalten. Das ist eine Vormarktpflicht — nicht dasselbe wie der digitale Batteriepass.
Was muss nach Artikel 13 der EU-Batterieverordnung auf einer Batterie gekennzeichnet sein?
Artikel 13 fordert: das Symbol für die getrennte Sammlung (durchgestrichene Mülltonne auf Rädern, Anhang VI Teil B) ab 18. August 2025; das allgemeine Informationsetikett, das Kapazitätsetikett und den Hinweis auf Nichtwiederaufladbarkeit ab 18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt nach Art. 13(10) — je nachdem, was später eintritt; Cd/Pb-Chemiesymbole bei Überschreitung der Schwellenwerte; und einen QR-Code (Anhang VI Teil C) ab 18. Februar 2027. Die CE-Kennzeichnung wird gesondert durch Artikel 19–20 geregelt.
Ist die technische Unterlage nach Anhang VIII dasselbe wie der digitale Batteriepass nach Art. 77?
Nein. Die technische Unterlage nach Anhang VIII ist die interne Konformitätsunterlage des Herstellers für Behördeninspektionen. Der digitale Batteriepass nach Artikel 77 ist ein eigenständiger, extern zugänglicher strukturierter Datensatz für LMT-, Industrie-Batterien über 2 kWh und EV-Batterien, abrufbar über den QR-Code nach Art. 13(6) ab dem 18. Februar 2027.
Ab wann gilt die QR-Code-Pflicht, und unterscheidet sie sich nach Batterietyp?
Der QR-Code nach Artikel 13(6) gilt ab dem 18. Februar 2027 für alle Batterietypen — ein einheitliches Datum. Wohin der QR-Code führt, unterscheidet sich: Bei LMT-, Industrie-Batterien über 2 kWh und EV-Batterien gibt er Zugang zum Digitalpass nach Art. 77; bei anderen Batterien verweist er auf die Kennzeichnungsinformationen nach Art. 13(1)–(5), die EU-Konformitätserklärung und die relevanten Abfallbewirtschaftungshinweise.
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