SCIP steht für besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen als solchen oder in komplexen Gegenständen (Produkten). Die Meldepflicht gilt seit dem 5. Januar 2021. Jeder EU-Lieferant eines Erzeugnisses — Hersteller, Importeur, Händler — muss der ECHA ein SCIP-Dossier übermitteln, wenn ein SVHC der Kandidatenliste über der 0,1%-Schwelle enthalten ist, und dabei Erzeugnis, Stoff, dessen Lage und Informationen zur sicheren Verwendung angeben.
Die Datenbank macht Daten zu besorgniserregenden Stoffen für Abfallbetreiber und Verbraucher öffentlich durchsuchbar. Für einen Digitalen Produktpass ist eine bestehende SCIP-Meldung eine fertige Quelle der Gefahrstoffdaten, die der DPP benötigt — dieselbe Erzeugnisidentität und SVHC-Konzentration lässt sich wiederverwenden statt neu zu erheben.
Häufig gefragt
Wer muss eine SCIP-Meldung abgeben?
Jeder EU-Lieferant eines Erzeugnisses, das einen SVHC über 0,1 Gewichtsprozent enthält — Hersteller, Monteure, Importeure und Händler. Einzelhändler, die nur an Verbraucher liefern, sind ausgenommen, alle ihnen vorgelagerten Akteure jedoch nicht.
Wie unterscheidet sich SCIP von einer REACH-SVHC-Mitteilung?
Die SVHC-Pflicht nach REACH besteht darin, Informationen zur sicheren Verwendung in der Lieferkette weiterzugeben; SCIP ist die konkrete ECHA-Datenbankmeldung nach der Abfallrahmenrichtlinie. Beide werden durch dasselbe SVHC-Vorhandensein über 0,1% ausgelöst, doch SCIP ist ein strukturiertes, an die ECHA übermitteltes Dossier, nicht nur Kommunikation nach unten.