Als Verordnung (EU) 2025/40 angenommen und Anfang 2025 veröffentlicht, überführt die PPWR die Verpackungsregeln von einer Richtlinie (die jeder Mitgliedstaat anders umsetzte) in eine einheitliche, unmittelbar geltende Verordnung. Die meisten ihrer materiellen Pflichten gelten ab dem 12. August 2026, während einige Anforderungen — etwa die Recyclingfähigkeitsklassen A/B/C und Mindestschwellen für den Rezyklatanteil bei Kunststoffverpackungen — zu späteren, im Text festgelegten Terminen einsetzen.
Für die DPP-Arbeit ist die PPWR wichtig, weil Verpackungsdaten — Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeitsklasse, Rezyklatanteil, Hinweise zu Wiederverwendung und getrennter Sammlung — zunehmend mit dem Produkt mitreisen, statt in einem separaten Compliance-Silo zu liegen. Mehrere dieser Felder überschneiden sich direkt mit dem, was ein Digitaler Produktpass ohnehin trägt, sodass einmalige Erfassung und Wiederverwendung der effiziente Weg ist.
Häufig gefragt
Ist die PPWR eine Verordnung oder eine Richtlinie?
Sie ist eine Verordnung — (EU) 2025/40 — und gilt damit unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ohne nationale Umsetzung, anders als die abgelöste Verpackungsrichtlinie. Das beseitigt die länderweisen Unterschiede, die Hersteller bisher beachten mussten.
Erhält Verpackung einen eigenen Digitalen Produktpass?
Die PPWR legt eigene Kennzeichnungs- und Informationspflichten fest, statt einen DPP als solchen vorzuschreiben, doch ihre Daten überschneiden sich stark mit Passfeldern — Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeitsklasse, Materialzusammensetzung. In der Praxis erfassen viele Hersteller Verpackungsdaten zusammen mit Produktdaten, um beide Regelwerke aus einer Quelle zu erfüllen.